Mittwoch, 30. November 2016
Einsatzkräfte der Feuerwehr unterliegen schweren körperlichen Belastungen. An Atemschutzgeräteträger/innen werden besondere Anforderungen an die körperliche Eignung gestellt.
Die Pflicht zur Eignungsuntersuchung ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) und der Feuerwehrdienstvorschrift 7. Die Durchführungsanweisung zu §14 UVV Feuerwehr besagt, dass die körperliche Eignung nach dem DGUV Grundsatz G26 „Atemschutzgeräte“ festzustellen und zu überwachen ist.